§1 Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Jugendfeuerwehr Ofenerdiek“.
  2. Nach seiner Eintragung im Vereinsregister trägt der Verein den Namen

   „Förderverein Jugendfeuerwehr Ofenerdiek e.V.“.

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Oldenburg. Er ist unpolitisch, konfessionell nicht gebunden und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
  1. Der Zweck des Vereins liegt darin, die Jugendfeuerwehr  Ofenerdiek in ihren erzieherischen Bestrebungen zu unterstützen ( Bezug nehmend der § 2 der Satzung ( Jugendordnung ) der Niedersächsischen Jugendfeuerwehr e.V. im Landesfeuerwehrverband Niedersachsen e.V. – Stand: Mai 2002 ). Der Verein fördert über die öffentlichen Mittel hinaus durch Geldspenden, Sachspenden, Eigenleistungen und gegebenenfalls Überlassung von Sachmitteln.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.
§3 Besitzrechte
  1. Die angeschafften Lehr-, Lern und sonstige Mittel sowie Gegenständen aller Art bleiben im Besitz des Vereins. Über evtl. anfallende Wartungs- und Unterhaltungskosten entscheidet der Vorstand.
§4 Mitgliedschaft und Beitrag
  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich der Jugendfeuerwehr Ofenerdiek verbunden fühlt.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Die Aufnahmebestätigung erfolgt durch den Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch:

a)    Tod,

b)    Ausschluss gem. § 5 der Satzung,

c)    Ausschluss mangels Interesse, wenn ohne Grund ein Jahr lang keine Beiträge gezahlt worden sind,

d)    Austritt infolge schriftlicher Kündigung.

  1. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt (§ 7 Nr. 2). Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 1. März des  laufenden Geschäftsjahres durch Abbuchung oder Überweisung zu entrichten.
  2. Bei Austritt gemäß § 4 Punkt 3 werden die erfolgten Beitrags- bzw. Spendenzahlungen nicht erstattet.
§5 Ausschluss
  1. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder aus anderem wichtigen Grund (§ 4).
  2. Der Antrag kann durch jedes Mitglied gestellt werden. Vor der Beschlussfassung über den Antrag ist dem betroffenen Mitglied rechtlich Gehör zu gewähren.
  3. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist binnen einer Frist von einem Monat die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
§6 Organe des Vereins
  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§7 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden / die Vorsitzende, den stellvertretenden Vorsitzenden / die stellvertretende Vorsitzende, den Finanzverwalter / die Finanzverwalterin und den Schriftführer / die Schriftführerin für vier Jahre aus der Mitte der erschienenen Mitglieder, den / die Kassenprüfer / die Kassenprüferin / nen für zwei Jahre.
  2. Sie setzt den jährlich zu entrichtenden Beitrag fest.
  3. Sie beschließt über Satzungsänderungen mit drei viertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  4. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt 1x jährlich im Zeitraum 01. Januar bis 31. März zusammen. Sie beschließt über die Angelegenheiten des Fördervereins. Insbesondere obliegen ihr die Entgegennahme des Jahresberichtes sowie des Kassenberichtes.
  5. Jede Mitgliederversammlung ist bei sieben erschienenen Mitgliedern beschlussfähig. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden – außer im Falle der Satzungsänderung – mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen unter Einhaltung der Ladungsfrist eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Auf die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist in der Einladung hinzuweisen.

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen. Er muss sie einberufen, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder einen schriftlichen Antrag dazu – unter Angabe des Grundes – stellt. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung binnen vier Wochen einberufen werden.
  2. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der Vorsitzenden und dem / der Schriftführer / Schriftführerin zu unterzeichnen ist.
  3. Die Mitgliederversammlung ist von dem / der Vorsitzenden – unter Wahrung einer 14-tägigen Einladungsfrist – schriftlich einzuberufen. Hierbei sind Ort, Zeitpunkt und die Tagesordnungspunkte bekannt zu geben.
§8 Vorstand
  1. Der Vorstand besorgt die Angelegenheiten des Vereins im Rahmen der von der Versammlung der aktiven Mitglieder beschlossenen Richtlinien.
  2. Der Vorstand besteht aus:

a)    dem / der Vorsitzenden

b)    einem Stellvertreter / einer Stellvertreterin

c)     dem Finanzverwalter / der Finanzverwalterin

d)    dem Schriftführer / der Schriftführerin

  1. Jedes Vorstandsmitglied ist allein  vertretungsberechtigt. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen werden unter Vorlage von Quittungen erstattet. Über die Einnahmen und Ausgaben führt der Finanzverwalter / die Finanzverwalterin Buch. Zahlungsanweisungen  bedürfen der Unterschrift des Finanzverwalters / der Finanzverwalterin oder des / der Vorsitzenden.
  3. Die Amtsperiode des Vorstandes beträgt vier  Jahre.
  4. Zu den Vorstandssitzungen wird in der Regel ein Vertreter der Jugendfeuerwehr eingeladen; aus gegebenem Anlass auch der Ortsbrandmeister o.V.i.A. der Freiwilligen Feuerwehr Oldenburg – Ortsfeuerwehr Ofenerdiek –; er / sie hat / haben beratende Stimme(n).
  5. Über alle Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem / der Vorsitzenden und von dem / der Schriftführer / Schriftführerin zu unterzeichnen ist.
§9 Kassenprüfung
  1. Die Kassenprüfer / Kassenprüferinnen prüfen einmal jährlich die Jahresrechnung des Vorstandes und berichten darüber der Mitgliederversammlung. Ihr Prüfungsbericht ist bis zu der Mitgliederversammlung, in der über die Entlastung des Vorstandes entschieden wird, spätestens jedoch zwei Monate nach Ende des Geschäftsjahres abzuschließen.
§10 Auflösung
  1. Über die Auflösung des Fördervereins entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene Versammlung der aktiven Mitglieder. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Jugendfeuerwehr Ofenerdiek zur Förderung der Jugendarbeit.